Conditions générales
1. Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von simplee gelten, unabhängig von der Rechtsnatur des entsprechenden Vertrags, für alle vereinbarten Lieferungen und Dienstleistungen, sofern nichts Anderes ursprünglich oder nachträglich schriftlich vereinbart ist. Geschäftsbedingungen des Käufers, Bestellers oder Auftraggebers (nachfolgend PARTNER) werden nicht akzeptiert.
SIMPLEE behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern. Es sind bei Vertragsschluss die AGB in der jeweils gültigen Fassung anwendbar
2 Bestellungsprozess
2.1 Bestellungen
Alle Bestellungen sind über das offizielle SIMPLEE Bestellformular, den SIMPLEE Shop oder per Email einzureichen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(a) klar spezifiziertes Produkt oder Dienstleistung
(b) die angeforderte Menge
(c) Lieferadresse
(d) Rechnungsadresse
(e) Kommission / Projektname, falls vorhanden
2.2 Auftragsbestätigungen
SIMPLEE wird innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Bestellung des PARTNERS schriftlich (inklusive elektronische Mitteilung) die Bestellung annehmen, ablehnen oder eine Änderung basierend auf der Verfügbarkeit der gewünschten Vertragsprodukte bzw. Dienstleistungen vorschlagen. Ein Vertrag zwischen den PARTEIEN über Vertragsprodukte oder Dienstleistungen kommt erst zustande, sofern der PARTNER von SIMPLEE eine entsprechende Auftragsbestätigung erhalten hat.
3 Lieferung und Versand
3.1 Lieferung
SIMPLEE liefert die Vertragsprodukte gemäss den Angaben in der Auftragsbestätigung sowie des Vertragsverhältnisses.
3.2 Bearbeitungs- und Versandkosten
Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, trägt der PARTNER alle Bearbeitungs- und Versandkosten bei Lieferung der Vertragsprodukte. Bei Teillieferungen werden Bearbeitungs- und Versandkosten für jede Teillieferung erhoben, unabhängig vom Grund für die Teillieferung. Die Lieferkosten werden in der Auftragsbestätigung deklariert und anschliessend in Rechnung gestellt.
Entstehen bei der Direktlieferung an Kunden des PARTNERS zusätzliche Aufwände und Kosten, trägt der PARTNER diese.
3.3 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist die in der Bestellung genannte Lieferadresse. Nutzen und Gefahr geht mit der Ablieferung an dem vom PARTNER angegebenen Erfüllungsort über.
Baustellen werden nicht als Übergabeort akzeptiert. Wird eine hinterlegte Lieferadresse nicht als Baustellenadresse erkannt und dennoch an diesen Erfüllungsort geliefert, übernimmt simplee keinerlei Haftung im Falle von Verlust oder Nichtauffindbarkeit der Ladestationen. Dieser Haftungsausschluss gilt für direkt oder indirekt zusammenhängende Schäden, unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die Schäden geltend gemacht werden.
3.4 Lieferzeit
AC Ladeprodukte
SIMPLEE ist bemüht, so schnell wie möglich zu liefern.
Lieferungen auf Termin werden nicht akzeptiert. Es gilt immer die Lieferzeit, die in der Auftragsbestätigung vermerkt ist.
Ist in der Auftragsbestätigung nichts angegeben, so gilt eine Lieferzeit von 20 Arbeitstagen.
DC Ladeprodukte
Es gilt die Lieferzeit auf der Auftragsbestätigung. Sobald der Lieferzeitraum bekannt ist, wird der PARTNER kontaktiert und informiert.
Eine Terminlieferung ist gegen Aufpreis möglich.
3.5 Lieferverzögerungen
SIMPLEE unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um den in der Auftragsbestätigung angegebenen gewünschten Liefertermin einzuhalten, haftet jedoch nicht für Lieferverzögerungen oder -aufwand bei der Lieferung der Vertragsprodukte, es sei denn, dies wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von SIMPLEE verursacht.
Falls SIMPLEE den in der Auftragsbestätigung angegebenen gewünschten Liefertermin nicht einhalten kann, wird SIMPLEE den PARTNER sobald als möglich benachrichtigen und über den zu erwartenden Liefertermin informieren.
AC Ladeprodukte
Sofern sich der Liefertermin um mehr als 4 Wochen verspätet, ist der PARTNER berechtigt, die entsprechende Bestellung mit sofortiger Wirkung zu stornieren. Weitere Ansprüche des PARTNERS, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweden Rechtsgrundes, sind ausgeschlossen.
DC Ladeprodukte
Sofern sich der Liefertermin um mehr als 12 Wochen verspätet, ist der PARTNER berechtigt, die entsprechende Bestellung mit sofortiger Wirkung zu stornieren. Weitere Ansprüche des PARTNERS, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweden Rechtsgrundes, sind ausgeschlossen.
4 Preise, Zahlung, Eigentumsvorbehalt
4.1 Preise
Die vom PARTNER für Vertragsprodukte oder Dienstleistungen zu bezahlenden Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
4.2 Rechnungsstellung
Der PARTNER stimmt zu, dass er Rechnungen ausschliesslich elektronisch entgegennimmt.
4.3 Zahlungsbedingungen
Haben die PARTEIEN keine besonderen Bedingungen schriftlich vereinbart, gelten die folgenden Bedingungen:
(a) Der Kaufpreis für Vertragsprodukte sowie Dienstleistungen ist innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach Rechnungsstellung der Vertragsprodukte fällig und zahlbar.
(b) Bei Aufträgen, die ein Volumen von CHF 10'000 netto übersteigen, ist SIMPLEE berechtigt, 40% des Preises bei Vergabe des Auftrags und 60% bei Abschluss des Auftrags (Auslieferung der bestellten Vertragsprodukte) zu verrechnen.
(c) Verzögert sich das Projekt des PARTNERS, ist der PARTNER für die Lagerung der Vertragsprodukte des entsprechenden Auftrags zuständig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
(d) Hält der PARTNER die in der Rechnung vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. SIMPLEE erhebt für die darauffolgende 1. Zahlungserinnerung keine Umtriebsentschädigung. Für die folgende 1. Mahnung erhebt SIMPLEE eine Umtriebsentschädigung von CHF 35, für die 2. Mahnung eine Umtriebsentschädigung von CHF 45.
(e) Bei Zahlungsverzug des PARTNERS ist SIMPLEE ohne Androhung berechtigt, alle weiteren Lieferungen, inkl. Dienstleistungen aller Aufträge, an den Kunden ganz oder teilweise einzustellen, bis die Forderungen von SIMPLEE getilgt oder sichergestellt sind. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Liefereinstellung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten des PARTNERS.
4.4 Zahlungsmethode
Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung auf das Konto von SIMPLEE bei einer von SIMPLEE benannten Bank.
4.5 Eigentumsvorbehalt.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen von SIMPLEE aus dem Vertragsverhältnis behält sich SIMPLEE das volle Eigentum an den verkauften gelieferten Vertragsprodukten vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte dürfen vor vollständiger Bezahlung weder zur Verpfändung an Dritte verwendet noch zur Sicherung übereignet werden.
4.6 Widerruf des Auftrags
Im Falle eines Verstosses gegen das Vertragsverhältnis durch den PARTNER, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist SIMPLEE berechtigt, die entsprechende Bestellung zu widerrufen und die gelieferten Vertragsprodukte zurückzufordern.
4.7 Verrechnungsverbot
Das Recht zur Zurückhaltung von Zahlungen oder der Verrechnung mit Gegenforderungen steht den PARTEIEN nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.
5 Retouren
5.1 Rücksendegenehmigung
Möchte der PARTNER gekaufte Ware retournieren, bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung und Rücksendegenehmigung von SIMPLEE. Die Retournierung erfolgt auf Kosten und Risiko des PARTNERS.
5.2 Frist
Retouren gegen Gutschrift müssen innert einer Frist von 14 Tagen ab Empfang (Zustell-/Übergabedatum) erfolgen – nach Ablauf dieser Frist werden keine Retouren mehr akzeptiert.
5.3 Bearbeitungsgebühren
5.3.1 Retoure zur vollen Gutschrift
Retouren zur Gutschrift in Höhe des vollen gezahlten Kaufpreises sind nur möglich, wenn:
● die Originalverpackung ungeöffnet sowie unbeschädigt (nicht beschriftet/beklebt) ist.
5.3.2 Retoure mit mind. 25% Bearbeitungsgebühr
Retouren zur Gutschrift mit Abzug einer Bearbeitungsgebühr von mindestens 25% (mindestens 25.00 CHF, höchstens aber der gezahlte Kaufpreis) vom gezahlten Kaufpreis ist möglich, wenn:
● die Originalverpackung geöffnet, aber gänzlich unbeschädigt (nicht beschriftet/beklebt) vorhanden ist;
● der Artikel ungebraucht ist und keine Gebrauchsspuren aufweist.
5.4 Ausschluss
Retouren sind nicht möglich, wenn:
● die Originalverpackung beschädigt ist (beschriftet/beklebt) oder fehlt;
● oder der Artikel gebraucht ist und Gebrauchsspuren aufweist.
Unangemeldete Retouren, welche diese Mängel aufweisen, werden auf Kosten des PARTNERS zurückgesendet.
5.5 Unangemeldete Retouren
Sendet der PARTNER ohne schriftliche Rücksendegenehmigung Retouren an SIMPLEE, wird in jedem Fall eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 25% vom gezahlten Kaufpreis (mindestens 25.00 CHF, höchstens aber der gezahlte Kaufpreis) belastet, sofern SIMPLEE die Ware zurücknimmt und eine Gutschrift gewährt.
5.6 Gutschrift
Nach Erhalt und Prüfung der zurückgegebenen Ware stellt SIMPLEE dem PARTNER eine Gutschrift auf dessen Kundenkonto bei SIMPLEE aus, sofern eine Gutschrift gewährt wird. Barauszahlungen und Rücküberweisungen sind ausgeschlossen.
Vorbehalten bleiben in jedem Fall die Regelungen über Garantiefälle.
6 Garantie
6.1 Allgemeines
Die Gewährung einer Garantie sowie das Erbringen von Garantieleistungen, etwa das Zustellen eines neuen Vertragsproduktes, sind freiwillige Leistungen der SIMPLEE und können von SIMPLEE jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt oder zu einem Stundensatz von 180 Fr. exkl. MwSt. verrechnet werden. Dies gilt auch, wenn solche Garantien oder Garantieleistungen zu früheren Zeitpunkten jeweils gewährt oder gratis erbracht wurden.
SIMPLEE erbringt diese freiwilligen Garantieleistungen ausschliesslich für Ladeinfrastrukturen, bei welchen alle involvierten Komponenten direkt oder indirekt über SIMPLEE bezogen wurden.
Der Garantieleistungen können durch SIMPLEE oder einen Partner von SIMPLEE durchgeführt werden.
6.2 Garantiedauer
Die Garantie für die Vertragsprodukte von SIMPLEE gegenüber dem PARTNER ergeben sich aus den Angaben auf den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Datenblättern der bestellten Produkte.
6.3 Fehlerhafte Vertragsprodukte
Ein Vertragsprodukt ist fehlerhaft, wenn es die Spezifikationen gemäss zum Lieferzeitpunkt gültigen Datenblatt nicht erfüllt, obwohl Installation und Inbetriebnahme nach Massgabe der technischen Bauregeln und Dokumentation des Herstellers erfolgen.
Der PARTNER wird die Vertragsprodukte unverzüglich nach der Lieferung auf offensichtliche Mängel untersuchen. Allfällige offensichtliche Mängel bzw. Fehler werden SIMPLEE innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung schriftlich gemeldet. Offensichtlich sind Mängel insbesondere dann, wenn die Verpackungen der Vertragsprodukte Mängel aufweisen.
Nicht offensichtliche Mängel hat der PARTNER unverzüglich nach Entdeckung desselben schriftlich bei SIMPLEE anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen. Sowohl der PARTNER als auch SIMPLEE werden nach besten Kräften daran arbeiten, das Problem zu identifizieren und zu lösen, ohne das defekte Vertragsprodukt an SIMPLEE zurückzusenden. Stellen die PARTEIEN fest, dass das fehlerhafte Produkt einen schwerwiegenden Mangel aufweist, der nicht behoben werden kann, ohne dass das fehlerhafte Produkt an SIMPLEE zurückgesandt wird, erteilt SIMPLEE eine Rücksendegenehmigung an den PARTNER.
Die Garantieleistung von SIMPLEE umfasst das Bereitstellen eines Austauschproduktes. Die über diese Garantieleistung hinausgehenden Kosten, etwa für Zeitaufwände, Versand oder Anschaffung und Verbrauch von Installationsmaterial, gehen zulasten des PARTNERS.
7 Planung von Ladeinfrastrukturen
SIMPLEE stellt dem PARTNER die notwendigen Informationen für eine korrekte Planung und Installation von Ladeinfrastrukturen zur Verfügung. Der PARTNER ist dafür verantwortlich, diese Informationen an die für die Ausführung zuständigen Unternehmen oder Mitarbeitenden weiterzuleiten. Die Verantwortung für eine korrekte Planung von Ladeinfrastrukturen und deren Umsetzung liegt somit vollständig beim PARTNER. SIMPLEE schliesst jegliche Haftung für durch falsche Planung verursachte Schäden oder Mehrkosten aus, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
8 Review der Konfiguration des Lastmanagements
Hat der PARTNER das Lastmanagement einer Ladeinfrastruktur mit einem Equalizer eingerichtet, welchen er direkt oder indirekt von SIMPLEE bezogen hat, muss er zu Qualitätssicherungszwecken zwingend ein Review der Lastmanagementkonfiguration durch SIMPLEE durchführen lassen. Diese Kontrolle dient der Erhöhung der Qualität. Die Verantwortung und Haftung für Schäden, die aufgrund eines fehlerhaft konfigurierten Lastmanagements entstehen, ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, unabhängig davon, ob SIMPLEE dieses reviewt hat oder nicht.
9 Support
9.1 Schulung
SIMPLEE bietet Webinare und Workshops zur Produktschulung an.
Der interne Knowhow-Transfer wird durch den PARTNER sichergestellt. Der PARTNER stellt sicher und setzt sich aktiv dafür ein, dass alle weiteren Mitarbeitenden und weitere beteiligte Dritte, die durch den PARTNER beauftragt werden, die mit den Produkten arbeiten, über die entsprechenden Fähigkeiten, Schulungen und Hintergründe verfügen, um die mit dem Produkt zusammenhängenden Leistungen kompetent und professionell erbringen zu können.
SIMPLEE behält sich das Recht vor Personen ohne die Angaben von Gründen von Webinaren und Workshops auszuschliessen.
9.2 First Level Support
Der PARTNER ist für den gesamten First-Level-Support in Bezug auf Installation, Inbetriebnahme und Betrieb der Vertragsprodukte verantwortlich, sofern zwischen den beiden PARTEIEN nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Bei Ladestörungen oder für andere Supportfragen wendet sich der Kunde an den PARTNER, der dem Kunden telefonisch Auskunft gibt, ihn durch den Störungsprozess führt oder das Problem gegebenenfalls via Fernwartung oder Wartung vor Ort löst.
Die Kundenanfrage und Historie werden vom PARTNER nachvollziehbar festgehalten und abgeschlossen. Gegebenenfalls wird Second Level Support angeboten.
Der PARTNER verpflichtet sich, eine ausreichende Anzahl von geschultem Personal zur Verfügung zu stellen, um den First Level Support für seine Kunden zu gewährleisten.
Sämtliche Unterstützungsleistungen des PARTNERS haben so bald wie möglich zu erfolgen.
9.3 Second Level Support
9.3.1 Allgemeines
Der Second Level Support ist eine freiwillige Leistung der SIMPLEE und bezeichnet die Unterstützung im Zusammenhang mit technischen Problemen in Bezug auf die Ladeinfrastruktur. Es beinhaltet nicht die Unterstützung bei der Projektplanung.
Diese freiwilligen Second Level Supportleistungen können von SIMPLEE jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt oder zu einem Stundensatz von 180 Fr. exkl. MwSt. verrechnet werden. Dies gilt auch, wenn solche Supportleistungen zu früheren Zeitpunkten jeweils gratis erbracht wurden.
SIMPLEE erbringt diese freiwilligen Second Level Supportleistungen ausschliesslich für Ladeinfrastrukturen, bei welchen alle involvierten Komponenten direkt oder indirekt über SIMPLEE bezogen wurden.
Der Second Level Support kann durch SIMPLEE oder einen Partner von SIMPLEE durchgeführt werden.
9.3.2 Prozess
Ist das Problem nicht durch den PARTNER lösbar (zB. aufgrund fehlenden Systemberechtigungen), wird das Problem inklusive Historie an SIMPLEE übergeben. Stellt sich heraus, dass das Problem trotzdem vom First Level Support lösbar ist, aber infolge Unkenntnis des Mitarbeiters des PARTNERS an SIMPLEE weitergeleitet wurde, wird der Fall zurück an den First Level Support übergeben.
Die Störungsbehebung wird von SIMPLEE nachvollziehbar festgehalten und abgeschlossen. Die dokumentierten Arbeitsergebnisse werden dem PARTNER auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
10 Geistiges Eigentum
Der PARTNER erkennt an und stimmt zu, dass SIMPLEE, seine Lieferanten, Partner und Lizenzgeber (falls vorhanden) alle Rechte an allen geistigen Eigentumsrechten, die an den Vertragsprodukten und Software und Dienstleistungen verkörpert sind, zustehen und bei SIMPLEE, seinen Lieferanten, Partner und Lizenzgeber verbleiben, einschliesslich der Herstellung und/oder Produktion von Vertragsprodukten und Software (und allen Kopien und abgeleiteten Werken davon, von wem auch immer produziert) und der zugehörigen Produktdokumentation. Dasselbe gilt auch für alle Marken, Handelsnamen oder anderen Bezeichnungen und alle Urheberrechte, Patentrechte, Geschäftsgeheimnisrechte und andere Eigentumsrechte am Vertragsprodukt und der Software.
11 Marketing und Markenzeichen
11.1 Marketing
Der PARTNER wird sich nach besten Kräften bemühen, die Vertragsprodukte über alle seine Vertriebskanäle im Vertragsgebiet gemäss den Branchenstandards zu vermarkten, zu bewerben und zu verkaufen.
11.2 Verwendung der Produktemarken
SIMPLEE gewährt dem PARTNER im Zusammenhang mit seinen eigenen Marken und der Marken der Vertragsprodukte das nicht ausschliessliche, auf die Dauer dieses Rahmenvertrags beschränkte Recht, die aktuellen Produktnamen, Logos und sonstigen Marken (gesamthaft "Produktemarken") auf dem Produkt und sämtliches Marketing- und Werbematerial, das dem PARTNER von SIMPLEE überlassen worden ist, im Vertragsgebiet zu verwenden.
11.3 Markenrichtlinien
Die Verwendung der Produktemarken durch den PARTNER muss konform mit den jeweils aktuellen Versionen der Markenrichtlinien von SIMPLEE und der Hersteller sein.
11.4 Keine Markenansprüche
Der PARTNER hat keinen Anspruch oder Recht an den Produktemarken, und der PARTNER wird keine Ansprüche geltend machen oder die Verwendung einer solchen Marke anfechten. Für den Fall, dass der PARTNER Rechte im Zusammenhang mit den Produktemarken erwirbt, aus welchen Gründen auch immer, wird der PARTNER alle diese Rechte unverzüglich und unentgeltlich an SIMPLEE übertragen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich von SIMPLEE autorisiert, wird der PARTNER keine Marken eintragen oder versuchen einzutragen, die identisch oder ähnlich zu den Produktemarken sind.
11.5 Produktbranding
Jegliche Ergänzung, Löschung oder sonstige Änderung der Produktemarken auf den Vertragsprodukten oder dem überlassenen Marketing- oder Werbematerial muss zwingend von SIMPLEE – teilweise in Absprache mit den Herstellern – schriftlich (inklusive Emails) und vorab genehmigt werden. Dies gilt auch für jegliche weitere Verwendung der Produktemarken, soweit dies nicht explizit abweichend im Vertragsverhältnis vereinbart wurde.
Ein neues gewünschtes Design muss in der Regel mindestens 30 Arbeitstage vor Liefertermin der Vertragsprodukte bei SIMPLEE schriftlich via Email zur Freigabe eingereicht werden. Je nach Hersteller ist der PARTNER zuständig für die Umsetzung eines neuen Brandings. Installiert der PARTNER gebrandete Vertragsprodukte, ohne dass das neue Design schriftlich und vorab von SIMPLEE freigegeben wurde und wird das Branding von SIMPLEE oder dem Hersteller untersagt, ist der PARTNER verpflichtet, das Branding umgehend auf eigene Kosten zu entfernen.
12 Haftung
SIMPLEE haftet dem PARTNER im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis lediglich für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Jegliche darüberhinausgehende Haftung für mit dem Vertragsverhältnis direkt oder indirekt zusammenhängende Schäden wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dieser Haftungsausschluss gilt unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die Schäden geltend gemacht werden.
13 Vertrauliche Informationen
Die Parteien betrachten den Inhalt des Vertrages, der Vereinbarung oder der Bestellung sowie alle im Zusammenhang mit dem Vertrag, der Vereinbarung oder der Bestellung erlangten Informationen als vertraulich und verpflichten sich, sie ohne schriftliches Einverständnis der anderen Partei und unter dem Vorbehalt geltender gesetzlicher Vorschriften, nicht an Dritte weiterzugeben.
14 Datenschutzerklärung
Die Datenschutzerklärung der simplee AG ist integraler Bestandteil dieser AGB. Mit der Akzeptanz der AGB wird auch die Zustimmung zur Datenschutzerklärung abgegeben. Die Erklärung ist ici abrufbar.
15 Allgemeine Bestimmungen
15.1 Abtretung
Die PARTEIEN dürfen das Vertragsverhältnis, ein Teil desselben oder ein Recht oder eine Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen PARTEI abtreten. Die Zustimmung darf nicht unangemessen verweigert werden.
15.2 Einhaltung der Gesetze
Die PARTEIEN sind verpflichtet, alle anwendbaren Gesetze, Regeln und Vorschriften einzuhalten.
15.3 Höhere Gewalt
Keine PARTEI ist haftbar für ein Scheitern oder eine Verzögerung bei der Erfüllung des Vertragsverhältnisses für den Zeitraum, in dem ein solches Scheitern oder eine solche Verzögerung auf Ursachen zurückzuführen ist, die ausserhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Krieg, Pandemien, Streiks oder Arbeitskämpfe, Embargos, Regierungsanordnungen oder andere Ereignisse höherer Gewalt. Im Falle eines drohenden Verzugs oder einer Nichterfüllung als Folge einer der oben genannten Ursachen wird die vertragsbrüchige PARTEI ihre besten Mittel einsetzen, um diesen Verzug zu vermeiden und zu beheben. Für den Fall, dass ein solches Ereignis die Erfüllung für einen Zeitraum von mehr als sechs (6) Monate verhindert, kann die PARTEI, welche die Verzögerung nicht verschuldet, diesen Rahmenvertrag kündigen und/oder Bestellungen stornieren oder aussetzen, indem sie die säumige PARTEI schriftlich benachrichtigt.
15.4 Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieses Vertragsverhältnisses berührt nicht die Gültigkeit oder Durchführbarkeit einer anderen Bestimmung dieses Vertragsverhältnisses, die in vollem Umfang in Kraft bleibt.
15.5 Anwendbares Recht
Dieses Vertragsverhältnis unterliegt dem Schweizer Recht.
15.6 Gerichtsstand
Die PARTEIEN unterwerfen sich bei allen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergeben, der ausschliesslichen Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich, Schweiz.
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simplee AG
Dübendorf, 01.01.2024